Allgemeine Geschäftsbedingungen
Musikschule in der VHS Göttingen Osterode gGmbH
1. Aufgabe
Die Aufgabe der Musikschule ist es, vor allem Kinder und Jugendliche an die Musik und das gemeinsame Musizieren heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern. Die Musikschule ist ein Fachbereich der VHS Göttingen Osterode gGmbH und ist ausschließlich in Gemeinden des Landkreises Göttingen tätig. Die Schulleitung wird nachfolgend als Fachbereichsleitung bezeichnet.
2. Schuljahr
2.1 Das Musikschuljahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. eines Jahres. Eine Unterrichtsaufnahme im laufenden Schuljahr ist bei freien Plätzen grundsätzlich auch zum Beginn eines Monats möglich.
2.2 An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien findet kein Unterricht statt. Es gelten die gesetzlichen Feiertage und die Ferienordnung für öffentliche Schulen des Landes Niedersachsen.
3. Aufnahme und Anmeldung
3.1 Anmeldungen werden jederzeit auf Warteliste entgegengenommen. Sie müssen schriftlich erfolgen und sind an die Verwaltung der Musikschule zu richten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.2 Eine Einteilung in ein gewünschtes Unterrichtsfach erfolgt nur, wenn sich genügend Teilnehmende gemeldet haben und eine Lehrkraft zur Verfügung steht. Erfolgt eine Aufnahme, so wird die Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung der Musikschule wirksam.
3.3 Die Zuweisung der Lehrkraft, des Unterrichtstermins, der Unterrichtszeit und der Unterrichtsstätte bleibt der Fachbereichsleitung vorbehalten.
4. Entgelte, Zahlung, Fälligkeit
4.1 Die gültigen Entgelte der Musikschule und die wöchentlich erteilten Unterrichtszeiten werden für jedes Schuljahr auf der Website der VHS Göttingen Osterode gGmbH veröffentlicht.
4.2 Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte und vergüten die Unterrichtsstunden des Schuljahres. Eine Aufteilung in 12 monatliche Teilbeträge erfolgt, um eine gleichmäßig hohe monatliche Abbuchung zu ermöglichen.
4.3 Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Monat, in dem der Unterricht aufgenommen bzw. ein Instrument gemietet wird und gilt bis zum Ende des Musikschuljahres gemäß Ziffer 2.1. Zahlungspflichtig ist in jedem Fall die in der Anmeldung angegebene Person.
4.4 Die Zahlung erfolgt ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung ist ein gültiges SEPA-Mandat vorzulegen.
4.5 Die Entgelte werden am 2. eines Monats fällig und abgebucht. Bei Zahlungsverzug oder gescheitertem Lastschrifteinzug behält sich die KMS die fristlose Beendigung des Unterrichts vor.
4.6 Mit dem Entgelt sind Unterrichtsmaterialien nicht abgegolten.
5. Ermäßigungen und Zuschläge
Ermäßigungen werden nur für Kinder und Jugendliche, d. h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, gewährt.
5.1 Geschwisterermäßigung
Das erste angemeldete Kind der Familie zahlt den vollen Betrag.
- Das zweite Kind erhält 10 % Ermäßigung.
- Das dritte Kind erhält 15 % Ermäßigung.
- Das vierte und jedes weitere Kind erhält 25 % Ermäßigung.
Die Geschwisterermäßigung wird ohne Antrag gewährt.
5.2 Mehrfächerermäßigung
Belegt ein*e Schüler*in mehr als ein Fach, so wird ab dem zweiten Hauptfach eine Mehrfächerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt. Die Mehrfächerermäßigung wird ohne Antrag gewährt.
5.3 Sozialermäßigung
Für Inhaber*innen der Bildungskarte Bildung & Teilhabe wird der Unterricht an der Musikschule mit maximal 15 € im Monat unterstützt, sofern das Geld nicht bereits für andere Angebote verbraucht ist. Die Musikschule verrechnet die mögliche Entgeltreduktion nach Vorlage der Bildungskarte und des aktuellen Bescheids für die Bildungskarte automatisch ab dem nächsten erreichbaren Abbuchungstermin und für die Laufzeit des vorgelegten Bescheids.
5.4 Erwachsenenzuschlag
Ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wird ein Zuschlag von 20 % auf die Tarifentgelte erhoben.
Von dieser Regelung ausgenommen sind die nachfolgenden Personengruppen bei Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung: Auszubildende, Studierende, Wehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienstleistende.
6. Unterrichtsausfall
6.1 Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die KMS zu vertreten hat, Ausnahme: höhere Gewalt, wird er nach Möglichkeit nachgeholt. Hierfür können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Teilnehmende in Gruppen zusammengefasst werden. Die Nichtteilnahme am angebotenen Nachholunterricht geht zu Lasten der Teilnehmenden.
6.2 Wenn der Unterricht wegen Verhinderung der Lehrkraft mehr als zweimal innerhalb eines Schuljahres ausfällt und nicht nachgeholt werden kann, wird das Entgelt von der 3. Stunde ab zurückerstattet bzw. verrechnet. Da dies am Ende des Schuljahres erfolgt, sind die Entgelte weiterhin termingerecht zu zahlen.
6.3 Bei Erkrankung einer Schülerin*eines Schülers, die ununterbrochen länger als vier Unterrichtswochen dauert, wird das Unterrichtsentgelt erstattet, wenn der Musikschule ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorgelegt wird.
7. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
7.1 Abmeldungen sind grundsätzlich zum 31.01. und zum 31.08. eines Jahres schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten möglich. Maßgeblich ist der Zugang bei der Verwaltung der Musikschule. Erfolgt die Abmeldung zum Ende des ersten Schulhalbjahres, 31.01., so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von einer Monatsrate mit der letzten Rate eingezogen.
7.2 Für Teilnehmende, die erstmalig ein Angebot der Musikschule KMS nutzen, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
7.3 Bei Reduzierung der gebuchten Gruppenstärke für den Unterricht wird die Musikschule versuchen, eine neue Gruppe zu bilden. Sofern dies nicht möglich ist, bietet die Musikschule eine Umstufung an, die eine Veränderung von Unterrichtsumfang und/oder Entgelthöhe zur Folge haben kann. In diesem Fall gewährt die Musikschule ein Sonderkündigungsrecht zum nächsten Monatsende.
7.4 Die Fachbereichsleitung kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden. Zwingende Gründe sind unter anderem ein Zahlungsverzug oder die unregelmäßige Teilnahme am Unterricht.
8. Unterrichtserteilung
8.1 Über die Einteilung in die Unterrichtsformen entscheidet die Musikschule.
8.2 Die Zusammenstellung der Gruppen wird unter Berücksichtigung des Unterrichtsfaches, des Lebensalters und der Anmeldezahl von der Musikschule vorgenommen.
8.3 Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule bestimmten Räumen statt. Dies kann in begründeten Ausnahmefällen auch Online-Unterricht umfassen.
9. Instrumente
Grundsätzlich sollen die Schüler*innen bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können, in Verbindung mit dem Unterricht, Instrumente gemietet werden. Gebühren werden monatlich zusammen mit den Entgelten erhoben.
10. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Infektionsschutzgesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, anzuwenden.
11. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
12. Haftung
12.1 Bei Unfällen der Teilnehmenden leistet die Musikschule nur im Umfang des bestehenden Deckungsschutzes Ersatz.
12.2 Eine weitergehende Haftung der KMS für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen.
13. Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft.



